Entlastungsleistungen aus 2015 und 2016 noch bis Ende 2018 sichern!
Pflegebedürftige, die bereits in den Jahren 2015 und 2016 Ansprüche auf Entlastungsleistungen haben, können diese noch bis 31. Dezember 2018 geltend machen!
Ende 2017 gab es in Deutschland ca. 3,5 Millionen Pflegebedürftige. Davon wurden ca. 2,75 Millionen ambulant, also im häuslichen Umfeld versorgt.
Nicht einmal 70 Prozent aller Pflegebedüftigen nehmen Entlastungsleistungen in Anspruch.
Eine einfache Rechnung!
Wir möchten einmal eine ganz einfache Rechnung durchrechnen und berücksichtigen dabei einmal alle stationär versorgten Pflegebedürftigen überhaupt nicht.
2.750.000 Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld (ambulant), davon 70 Prozent (s. o.) multipliziert mit 125 EUR (Entlastungsleistungen pro Monat) multipliziert mit 12 (Anzahl Monate pro Jahr):
Ergebnis (in EUR): 2.887.500.000 EUR
Diese Zahl einmal durchgeschrieben in einem Wort:
zweimilliardenachthundertsiebenundachtzigmillionenfünfhunderttausendeuro
Bei der oben genannten Beispielrechnung, die auf tatsächlichen Angaben basiert, sparen die Pflegekassen jedes Jahr die oben genannte Zahl ein, weil Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige die Entlastungsleistungen nicht beanspruchen, bzw. im Zweifel überhaupt nicht kennen.
Unabhängige Pflegeberatungen erhalten Sie bundesweit bei BWPN.
Die Pflegeexperten des bundesweiten Pflegenetzwerkes (BWPN) stehen Ihnen kostenlos zur Verfügung.
Jetzt Ansprüche aus 2015 und 2016 sichern!
Normalerweise können Entlastungsleistungen lediglich bis ins folgende Kalenderhalbjahr übernommen werden. Das bedeutet, dass nicht beanspruchte Entlastungsleistungen aus 2017, am 30. Juni 2018 verfallen sind.
Noch bestehende Ansprüche aus 2015 und 2016 verfallen erst am 31.12.2018!
Geregelt wurde das im § 144 SGB XI.
Wenn Sie nicht wissen, wie Sie diese Leistungen sichern können, wenden Sie sich unter 0800/611 611 1 an die Experten des bundesweiten Pflegenetzwerkes (BWPN).

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